Ein Parteiwechsel ist nur möglich, wenn der Streitgegenstand während des Verfahrens veräussert wird. Tritt ein notwendiger Streitgenosse im Falle einer einfachen Gesellschaft seine Gesellschaftsanteile vor Einleitung des Verfahrens ab, muss der Erwerber anstelle des bisherigen Gesellschafters zusammen mit den übrigen Gesellschafter klagen. Wird als Streitgenosse der bisherige Gesellschafter angegeben, ist nicht von einer bloss falschen Parteibezeichnung auszugehen, die korrigiert werden könnte. Vielmehr ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen, ausser die Gegenpartei stimmt einem Parteiwechsel zu.
Der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Dies ist auch der Fall, wenn der gewöhnliche Arbeitsort am Sitz der Arbeitgeberin liegt und dieser noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlegt wird, aber am neuen Sitz keine Arbeitsleistung mehr erfolgt.
Erhebt der Kläger mehrere Ansprüche in einer Teilklage, hat er in der Klage zu präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in welcher Höhe die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Andernfalls liegt eine unzulässige alternative objektive Klagenhäufung vor.
Die ZPO schliesst die streitgenössische Nebenintervention nicht aus; vielmehr wird sie als selbstverständlich vorausgesetzt. Entfaltet das Urteil nicht nur zwischen den Hauptparteien direkte Wirkung, sondern kraft materiellen Rechts auch gegenüber dem Nebenintervenienten, so ist dieser befugt, Prozesshandlungen vorzunehmen, die im Widerspruch zu denjenigen der unterstützten Hauptpartei stehen.
Die Rechtshängigkeit einer selbständig eingeklagten Forderung steht der Geltendmachung desselben Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess nicht entgegen.
Eröffnet die Schlichtungsbehörde ein Entscheidverfahren, ist sie nicht verpflichtet, das Verfahren durch Entscheid zu beenden. Vielmehr kann sie auch noch nachträglich auf die Durchführung eines Entscheidverfahrens verzichten und auf eine andere Erledigungsform zurückgreifen.